Der Auftragsverarbeitungsvertrag wird geschlossen zwischen:
Lehrer-Helfer.de
Jannik Henke
Karl-Kellner-Straße 97
30853 Langenhagen
(nachfolgend als Auftragsverarbeiter bezeichnet)
und dem jeweiligen Kunden, der einen Vertrag im Rahmen der Softwarelösung, die auf Lehrer-Helfer.de angeboten wird, in Anspruch nimmt. Die Kundendaten ergeben sich aus dem jeweilig geschlossenen Vertragsverhältnis. Der Kunde wird in dem Zusammenhang der Auftragsverarbeitung im nachfolgenden als Verantwortlicher bezeichnet.
Der Auftrag umfasst folgende Leistungen:
Dauer des Auftrags
Der Auftragsverarbeitungsvertrag beginnt an dem Tag des
Vertragsabschlusses für die Softwarelösung auf Lehrer-Helfer.de
und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit
kündigen, sofern in seinem Vertrag nicht anders angegeben.
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen
Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieses Vertrages vorliegt,
der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen
kann oder will, oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers
vertragswidrig verweigert. Insbesondere die Nichteinhaltung der in
diesem Vertrag vereinbarten und aus Art. 28 DSGVO abgeleiteten
Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.
Der Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient
ausschließlich der Verarbeitung im Rahmen der angebotenen Softwarelösung auf
Lehrer-Helfer.de. Die vom Verantwortlichen und allen
verbundenen Benutzern bereitgestellten personenbezogenen
Daten werden im Sinne der Vertragserfüllung gegenüber dem
Verantwortlichen auf dem Server des Auftragsverarbeiters
verarbeitet. (Art. 4 Nr. 2 DSGVO)
Es werden lediglich personenbezogene Daten verarbeitet,
die von dem Verantwortlichen oder dessen Schülern
an den Auftragsverarbeiter im Zusammenhang
der Auftragserfüllung übermittelt werden.
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet
ausschließlich personenbezogene Daten, nicht jedoch
genetische, biometrische oder Gesundheitsdaten.
(Art. 4 Nr. 1, 13, 14, 15 DSGVO)
Zur Leistungserbringung unserer Software werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die Art und Kategoriesierung dieser Daten und Personen wird wie folgt kategorisiert:
Kategorien von Daten
Es werden von uns Kontaktdaten, Bankverbindungen, Zahlungskonditionen,
Vertragsbedingungen, Termindaten und Daten betreffend der Ausbildung der
Schüler rund um die Ausbildung bei dem teilnehmenden Kunden verarbeitet.
Kategorien von Personen
Zu den Personenkateogiren zählen dabei: Daten vom Kunden (Lehrer),
sowie die Schüler des Kunden.
Die zugriffsberechtigte Person auf diese Daten ist dabei der Kunde, welcher die Daten zur Verarbeitung bereitstellt. Im Rahmen einiger Funktionen kann von dem Kunden auch der Zugriff auf die Dateneingabe von Dritten (Schülern) gewährt werden. Diese Daten können nach Absenden durch die dritte Partei ausschließlich von dem Kunden eingesehen werden. Keine Daten werden mit externen Mitarbeitern oder Dritten geteilt.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1
DSGVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach
den Art. 12 bis 22 DSGVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche Anfragen,
sofern sie erkennbar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind,
unverzüglich an diesen weiterzuleiten.
Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen
sind gemeinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen
und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format
festzulegen.
Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der
Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format.
Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem
dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, sich wie unter Nr. 5 festgelegt, vor
Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise,
von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen, sowie der in diesem Vertrag festgelegten
Verpflichtungen, zu überzeugen.
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler
oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses
erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen
des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt
auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
Weisungsberechtigte Person des Auftraggebers ist die
im Vertrag angegebene Person.
Der Weisungsempfänger beim Auftraggeber ist:
Jannik Henke, Geschäftsführer, info@lehrer-helfer.de
Für Weisung zu nutzende Kommuniktionskanäle:
Postalisch: Karl-Kellner-Straße 97, 30853 Langenhagen
E-Mail: info@lehrer-helfer.de
Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich
im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des
Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch
das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter
unterliegt, verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs-
oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter
dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit,
sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen
öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO).
Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen
Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder
Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers
nicht erstellt.
Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von
personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten
Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Auftraggeber verarbeiteten
Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden.
Die Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber
genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang
sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert.
Der Auftragnehmer hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung für
den Auftraggeber insbesondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich
durchzuführen:
Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren.
Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art.
12 bis 22 DSGVO durch den Auftraggeber, hat der Auftragnehmer, an der Erstellung der
Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen
Datenschutz-Folgeabschätzungen des Auftraggebers, im notwendigen Umfang
mitzuwirken und den Auftraggeber soweit möglich
angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVO).
Er hat die dazu erforderlichen Angaben jeweils unverzüglich an
folgende Stelle des Auftraggebers weiterzuleiten:
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf
aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner
Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz
3 DSGVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der
entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den
Verantwortlichen beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder
geändert wird.
Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis
zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken,
wenn der Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und
berechtigte Interessen des Auftragnehmers dem nicht entgegenstehen.
Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an
Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach
vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen.
Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber -
grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der
Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen
Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch
vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch
die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten
Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch
Überprüfungen und Inspektionen vor Ort
(Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVO).
Der Auftragnehmer sichert zu, dass er, soweit erforderlich,
bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Hierzu wird bis
auf weiteres folgendes vereinbart:
Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit
von Beschäftigten des Auftragnehmers) ist nur mit Zustimmung des
Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung
verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten
für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen.
Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen.
Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung
einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO bekannt sind.
Er verpflichtet sich, auch folgende für diesen Auftrag relevanten
Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung
der personenbezogenen Daten des Auftraggebers die Vertraulichkeit
zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten
beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit
den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht
und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit
verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO).
Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Vorschriften in seinem Betrieb.
Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer
nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine
Bestellung nicht vorliegt.
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen und Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen, sowie Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen als auch den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages durchführen.
Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des
Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers
gestattet, Art. 28 Abs. 2 DSGVO, welche auf einem der o.g.
Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung
erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene
Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragnehmer
dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer
Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO sorgfältig auswählt.
Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber
auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Beauftragung von Subunternehmern
in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen
Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind (z. B.
Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln,
genehmigte Verhaltensregeln).
Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten
Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber
Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind
die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des
Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt
werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch
für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere
muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene
Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern
durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen
zu lassen.
Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst
werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann
(Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DSGVO). Die Weiterleitung von Daten
an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die
Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO bezüglich
seiner Beschäftigten erfüllt hat.
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der
Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen:
Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem
Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen.
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür,
dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt,
die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden
Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden.
Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage "Subunternehmer" mit Namen,
Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang
beschäftigt. Sollte diese Anlage nicht vorliegen / angegeben sein,
sind derzeit keine Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten beauftragt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden.
Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über
jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer
oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die
Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben
(§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVO).
Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die
Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen
Personen angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Dazu werden die
Schutzziele von Art. 32 Abs. 1 DSGVO, wie Vertraulichkeit, Integrität
und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste sowie deren Belastbarkeit
in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen
derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische
Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird.
Für die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten wird
folgende Methodik zur Risikobewertung verwendet, welche die
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte
und Freiheiten berücksichtigt:
Unser Datenschutzkonzept stellt die Auswahl der technischen und
organisatorischen Maßnahmen passend zum ermittelten Risiko unter
Berücksichtigung der Schutzziele nach Stand der Technik detailliert
und unter besonderer Berücksichtigung der eingesetzten IT-Systeme
und Verarbeitungsprozesse beim Auftragnehmer dar. Das
beschriebene Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und
Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen
Maßnahmen zur Gewährleistung der datenschutzkonformen Verarbeitung
wird als verbindlich festgelegt. Wir stehen für Transparenz
gegenüber unseren Kunden im Umgang mit personenbezogenen Daten.
Der Auftragnehmer hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich,
eine Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der
technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung
der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (Art. 32 Abs. 1
lit. d DSGVO).
Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den angewandten Verfahren sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen. Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich. Die Maßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die vereinbarten Standards nicht unterschreiten. Wesentliche Änderungen muss der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in dokumentierter Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses Vertrages aufzubewahren.
Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche
in seinen Besitz sowie an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlagen und
erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit
dem Auftragsverhältnis stehen, wie folgt datenschutzgerecht zu löschen bzw.
zu vernichten/vernichten zu lassen:
Bei Vertragsbeendigung werden alle Daten unwiderruflich gelöscht und alle
archivierten Daten vernichtet.
Die Löschung bzw. Vernichtung ist dem Auftraggeber mit Datumsangabe
schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.
Diese Bestätigung erfolgt maschinell bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
innerhalb der Softwarelösung von Lehrer-Helfer.de.
Es wird auf Art. 82 DSGVO verwiesen, des Weiteren gelten unseren Bedingungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bei Verstoß des Auftragnehmers gegen die Regelungen dieses Vertrages, insbesondere zur Einhaltung des Datenschutzes, wird eine Vertragsstrafe gemäß unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart.
Für Nebenabreden ist grundsätzlich die Schriftform oder ein dokumentiertes
elektronisches Format erforderlich. Sollte das Eigentum oder die zu
verarbeitenden personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim
Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder
Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder
durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird
hinsichtlich der für den Auftraggeber verarbeiteten Daten und der
zugehörigen Datenträger ausgeschlossen. Sollten einzelne Teile dieser
Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der
Vereinbarung im Übrigen nicht.
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